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Forderungen der GEW Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (GewerbeauskunftsZentrale) von Christian Reichardt

Seit mehreren Jahren macht die Gewerbeauskunftszentrale mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: GEW) Schlagzeilen, weil sie kleinen und mittelständischen Unternehmen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern Formulare übersendet mit der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge – und im Text zwar leserlich, jedoch unauffällig unter anderem ausführt: „Angebot/Jahr, Basiseintrag“. In einem Abschnitt heißt es: „Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon (…), Marketingbeitrag inkl. USt. EUR 569,06. Die Aktualisierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.

Weiter heißt es mitten in einem späteren Absatz:
„Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt. Es gelten die umseitig allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Bei zahllosen Betroffenen entsteht der Eindruck, dass es sich um einen Datenabgleich einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung handelt, welche „lediglich“ eine Aktualisierung der betriebsbezogenen Daten erbittet, auch wenn u. a. ein Feld vorgesehen ist, welches lautet:
„Die Daten bei Annahme des Angebotes nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen“.
Zahllose Adressaten haben die Daten vervollständigt, das Formular unterschrieben und an die GEW zurückgesandt, offensichtlich in dem Glauben, dass es sich lediglich um eine Vervollständigung ihrer Daten in einem öffentlichen Register handelt. In den Jahren 2010 und 2011 einzelne verschiedene Amtsgerichte in Deutschland eine Verbindlichkeit eines durch die Rücksendung des Formulars entstandenen Vertrages
zugunsten der GEW bestätigt. Hierbei muss man wissen, dass das Urteil eines Amtsgerichts sowie jedes anderen Gericht in der Bundesrepublik darauf fußt, welche Verfahrenspartei welchen Sachvortrag und welche rechtlichen Argumente ins Feld führt. Betrachtet man weiterhin, dass an einem Amtsgericht wie zum Beispiel Düsseldorf, über 25 einzelne Amtsrichter tätig sind, insgesamt in Deutschland mehrere hundert Spruchkörper auf Amtsgerichtsebene bestehen, kann man sich vorstellen, dass das ein oder andere Urteil zugunsten der GEW ausgegangen ist, zumal regelmäßig nur ein Jahresbeitrag eingeklagt wurde, und somit der Beschwerdewert für eine Berufung zum Landgericht, welches das amtsgerichtliche Urteil ggf. aufgehoben hätte, gar nicht erst erreicht wird. Die GEW verweist auf einzelne dieser Urteile und setzt damit die betroffenen Gewerbetreibenden unter „rechtspsychologischen Druck“, zumal ein Rechtsstreit über
diese Summe wertvolle unternehmerische Zeit bindet und die Anwalts- und Gerichtskosten in aller Regel in einem wirtschaftlich wenig sinnvollen Verhältnis zu dem geltend gemachten Jahresbeitrag von rund 600,00 € stehen. Die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme gegen die GEW dürfte unter Hinweis auf die folgenden Urteile, die gegen die GEW und zugunsten der „Vertragsparteien“ ergangen sind, durchaus Aussicht auf Erfolg haben, was aber unbedingt durch einen hinzugezogenen Rechtsanwalt eigenverantwortlich zu prüfen ist:
– AG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011, Az. 35 C 9172/11
– OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. 20 U 100/11
– AG Hannover, Beschluss vom 14.06.2012, Az. 464 C 2977/12
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– LG Würzburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 14 O 97/12
– UWD, AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az. 28 C 15346/10

Christian Reichardt stellvertretender Vorsitzender