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Jahreshauptversammlung Allgemeiner Unternehmerverband Görlitz

Satzung

§ 1 ‐ Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Unternehmerverband Görlitz und Umgebung – Gewerbeverein zu Görlitz 1830 e.V. ‐ nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

Er hat seinen Sitz in Görlitz.

§ 2 – Zeitdauer

Die Dauer des Verbandes ist unbestimmt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.

§ 3 – Verbandsjahr

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 ‐ Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung aller gemeinschaftlichen sozialrechtlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, zugleich sollen jene gemeinsamen wirtschaftspolitischen Belange gewahrt werden, die für die im Verband erfassten Unternehmen von grundsätzlicher Bedeutung sind oder werden können.

2. Der Verband hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Interessen seiner Mitglieder in sozial‐ und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten gegenüber dem Bund, Land, Kommunen und ihren Behörden zu vertreten, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen sowie den Standpunkt der Unternehmer zu diesen Belangen gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
b) den Austausch von Erfahrungen auf sozialrechtlichem sowie auf sozial‐ und wirtschafts‐politischem Gebiet unter seinen Mitgliedern zu fördern und insoweit auch für die Aus‐ und Weiterbildung Sorge zu tragen,
c) für seine Mitglieder nach Maßgabe der Verbandsorgane auch gemeinschaftliche wirtschafts‐politische Belange von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen,
d) sich für die Verbesserung der Standortbedingungen einzusetzen.

3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband
verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Rechtsperson sowie Handelsgesellschaft werden, die im Wirtschaftsraum Görlitz und Umgebung/Niederschlesien, Dolni Slask / Böhmen, Cesky tätig ist.

3. Zusammenschlüsse von privaten Unternehmen können die korporative Mitgliedschaft erwerben.

4. Der Verband kann mit anderen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, in Verbindung treten. Über die Art der Verbindung und die hierbei zu übernehmenden Rechte und Pflichten beschließt der Vorstand.

§ 6 – Eintritt

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, welcher über deren Annahme durch Beschluss entscheidet.

2. Bei der Antragstellung sind genaue Angaben zum Unternehmen sowie über Umfang und Struktur der beim Antragsteller beschäftigten Arbeitnehmer zu machen.

§ 7 ‐ Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) dauernde Einstellung des Geschäftsbetriebes,
b) Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Mitgliedes,
c) Austritt,
d) Ausschluss.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur für den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, also am 30. Juni d.J., schriftlich zugegangen sein.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten oder wenn es sonst durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern.

4. Gegen den Beschluss auf Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 – Mitgliedsrechte

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vertretung und den Schutz des Verbandes in dem in der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen.

§ 9 – Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, dem Verband gewissenhaft und zeitnah alle dem Verbandszweck dienenden Auskünfte zu geben.

§ 10 – Beitrag

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Bestreitung der Verbandskosten einen Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Die Beitragsfestsetzung erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 – Organe

Organe des Verbandes sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 12 – Vorstand

1. Den Vorstand des Vereins bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie mindestens drei, höchstens sechs weitere Mitglieder. Der Vorstand ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bereitet die regelmäßigen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und leitet sie.

3. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen und ihre Zusammensetzung regeln. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

5. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 – Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung können die Mitgliedschaftsrechte nur von Geschäftsinhabern (Alleininhaber oder persönlich haftender Gesellschafter), von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen wahrgenommen werden. Offene Handelsgesellschaften können durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, juristische Personen durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden, auch wenn die Vertretung sonst durch mehrere Personen gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Vertretung durch Prokuristen. (Mehrere Vertreter eines Mitgliedes können nur einheitlich abstimmen. (§13 Abs. 3)

Natürliche Rechtspersonen nehmen die Mitgliedschaft persönlich wahr.

2. Jedes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages nachweislich nicht im Rückstand befinden.

4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des laufenden Verbandsjahres statt.

Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Ihr obliegt
a) die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes sowie die Bestätigung des neuen Haushaltsplanes,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle 2 Jahre)
c) die Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und Verwendung des dann etwa vorhandenen Verbandsvermögens.

5. In den unter d) und e) aufgeführten Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und zur Beschlussfähigkeit der Versammlung die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine Versammlung erneut einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse, zu deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Stimmen nicht ausreicht, können nur unter den für ihr Zustandekommen bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden.

7. Über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 14 – Geschäftsstelle

1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand verantwortlich.

§ 15 – Geheimhaltung

1. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller ausdrücklich als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Tatsachen, Beschlüsse oder Schriftstücke verpflichtet.

2. Die Geschäftsstelle ist zu derselben Geheimhaltung verpflichtet wie die Mitglieder. Sie hat ferner auch den Organen und Mitgliedern des Verbandes gegenüber alles geheim zu halten, was ihr bei der Führung der Verbandsgeschäfte über die Verhältnisse der einzelnen Mitglieder bekannt wird.

§ 16 – Auflösung

Im Falle der Auflösung des Verbandes (§ 13 Abs. 4 und 5) wird die Abwicklung der Geschäfte vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter durchgeführt. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

Kontakt zu uns

Allgemeiner Unternehmerverband Görlitz und Umgebung - Gewerbeverein zu Görlitz 1830 e.V.
Mühlweg 1
02826 Görlitz

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